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KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Eheregistereintragung: Schreibweise von Ehenamen und Begleitnamen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründetheit eines Antrags auf Berichtigung eines Eheeintrags im Hinblick auf die korrekte Schreibeweise des Familiennamens des Ehemannes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1355 Abs. 4 S. 1
Schreibweise eines zusammengesetzten Namens - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Schreibweise von Ehenamen und Begleitnamen
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Doppelname nur mit Bindestrich
- anwalt.de (Kurzinformation)
Großer Rechtsstreit um kleinen Bindestrich
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schreibweise des Familiennamens mit Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen - Darin liegt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg, 29.09.2011 - 70 III 107/11
- KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11
Papierfundstellen
- NJW 2013, 1891
- FamRZ 2013, 955
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86
Ehenamen
Auszug aus KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11
Tradierte Rollenerwartungen oder Geschlechterstereotype können zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen (BVerfG, NJW 2009, 661; 1991, 1602). - BVerfG, 30.01.2002 - 1 BvL 23/96
Ausschluß vom Doppelnamen
Auszug aus KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11
Das Namensrecht kann auch dazu dienen, Abstammungslinien nachzuzeichnen, familiäre Zusammenhänge darzustellen oder den Familienstand eines Menschen zu verdeutlichen (…BVerfG, NJW 2009, a.a.O.; NJW 2002, 1256, 1257). - BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
Auszug aus KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11
Ohnehin gehört das Interesse am Verschweigen des Familienstandes nicht zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, NJW 1988, 1577). - BVerfG, 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03
Mehrfachnamen
Auszug aus KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11
Die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder einen anderen geführten Namen hinzuzufügen, trägt dem Wunsch, die über den bisher geführten Namen vermittelte eigene Identität auszudrücken, hinreichend Rechnung (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1657); weiterer Gestaltungsmöglichkeiten bei der Schreibweise bedarf es nicht. - BVerfG, 07.11.2008 - 2 BvR 1870/07
Gleichbehandlungsgebot der Geschlechter (Unzulässigkeit des Abstellens auf …
Auszug aus KG, 24.01.2013 - 1 W 734/11
Tradierte Rollenerwartungen oder Geschlechterstereotype können zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen (BVerfG, NJW 2009, 661; 1991, 1602).